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Die Stadtverwaltung informiert

(bro) (stve) Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhand nimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben.
Laut Mitteilung der Stadtverwaltung müssen grundsätzlich die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege reinigen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 m gereinigt werden. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, haben auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite eine Reinigungspflicht und zwar in jährlich wechselndem Turnus. In Jahren mit ungerader Endziffer, also noch den Rest des Kalenderjahres 2007 sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke an der Reihe, in den Jahren mit gerader Endziffer (2008,2010…)die Anlieger der "anderen" Straßenseite. Anlieger sind Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Gibt es mehrere Anlieger für eine Fläche, besteht eine gemeinsame Verantwortung. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Die Flächen sind auf mindestens einen Meter Breite zu reinigen.
Zu den Straßenanliegern zählen auch Eigentümer/Besitzer der Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Die Reinigungspflicht besteht auch für Eigentümer/Besitzer unbebauter Grundstücke.
Bei der Reinigung sollte man die Fläche mit Wasser besprengen, damit eine Staubentwicklung verhindert wird (nicht bei Frostefahr). Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht, der zu beseitgen ist, darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Die Gehwege sollten nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gereinigt werden.
Wer seine Gehwege und die genannten Flächen nicht reinigt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen.

In Zweifelsfragen zur Reinigungspflicht erhält man bei der Stadtverwaltung Eberbach, Leopoldplatz 1, Zimmer 1.08, Tel. (06271) 87-244) Auskunft.

02.10.07

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