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Winterdienstpflicht für die Servicebetriebe und die Bürger

(bro) (stve) Um die Straßen und Gehwege der Stadt schnee- und eisfrei zu halten, bedarf es eines frühen Einsatzes der Servicebetriebe Eberbach. Die Mitarbeiter sind im Winterdienst werktags ab 3.30 Uhr und sonntags ab 5 Uhr bis jeweils um 22 Uhr im Einsatz, um die ca. 60 Kilometer städtischen Straßen und Gehwege zu räumen. Hierfür sind fünf Fahrzeuge mit Winterausrüstung, 20 Mitarbeiter und zahlreiche private Winterdiensthelfer fast rund um die Uhr im Einsatz.

Allerdings werden und können nicht alle Straßen gleich behandelt und geräumt werden, weil nach dem Gesetzgeber verkehrsreiche und gefährliche Stellen wie Haupt- und Durchgangsstraßen, scharfe Kurven, Gefällstrecken und Kreuzungen bevorzugt von Schnee und Eis befreit werden müssen. Weitere Verkehrsflächen werden dann, je nach Zeit und Kapazität, im Nachgang geräumt.

Um einen reibungslosen Ablauf des Winterdienstes zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Straßen nicht durch parkende Fahrzeuge verstellt werden oder mindestens eine Durchfahrtsbreite von 3.50m verbleibt. Die Halter oder Fahrer ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge müssen künftig verstärkt mit entsprechenden Bußgeldern und dem Abschleppen des Fahrzeuges rechnen.

Weiterhin fordert die Stadtverwaltung die Bürger auf, den Schnee nicht auf die geräumten Straßen zu werfen. Dies führt beim Überfahren zu einem unerwünschten und gefährlichen Waschbretteffekt. Außerdem kann der festgefahrene Schnee nicht oder nur noch schlecht mit dem normalen Räumgerät entfernt werden. Verstöße können bei Unfällen mit Bußgeld geahndet werden, oder es führt sogar zu einer Mithaftung bei Schäden.

Auch für Eigentümer und Mieter sowie Eigentümer von unbebauten Grundstücken gilt die Räum- und Streupflicht. Wer seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt, und es dabei zu einem Unfall kommt, kann für entstandene Kosten haftbar gemacht werden. Für den privaten Winterdienst sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Gehwege und entsprechende Flächen sind auf einer Breite von 1,00 m freizuhalten.
  • Sollte kein Gehweg vorhanden sein, muss ein 1,00 m breiter Streifen der Fahrbahn durch die Anwohner geräumt werden.
  • Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so findet der Räumdienst mit den Anwohnern der gegenüberliegenden Straßenseite im Wechsel statt. Jahr mit ungerader Zahl: Anwohner Gehwegseite. Jahr mit gerader Zahl: Anwohner gegenüberliegende Seite.
  • Jedes Hausgrundstück muss mindestens einen 1,00 m breiten Zugang zur Fahrbahn räumen.
  • Bei Glätte durch Schnee oder Eis ist mit Sand, Splitt oder Asche zu streuen.
  • Auftauende Mittel sind nur auf Steilstrecken und Treppen erlaubt.
  • Gehwege müssen von Montag bis Samstag um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt danach Schnee, ist wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.
  • Treppenverbindungswege und Verbindungswege müssen ebenfalls auf einer Breite von mindestens 50cm von den jeweiligen Anliegern geräumt werden.
Bei der Räumung der Straßen ist es für den Winterdienst nicht immer möglich, auf Einfahrten oder schon geräumte Gehwege Rücksicht zu nehmen. Hierfür bittet die Stadtverwaltung um Verständnis. Sie bittet weiterhin die Bürger, sich der Witterung entsprechend zu verhalten, damit der Winterdienst im Sinne aller ausgeführt werden kann.

Ansprechpartner Servicebetriebe Eberbach: Volker Hafen, Tel. (06267) 87276, Amt für öffentliche Ordnung: Bärbel Preißendörfer, Tel. (06271) 87244. Die geltende Satzung über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht kann auf der Homepage (s.u.) nachgelesen werden.

Infos im Internet:
www.Eberbach.de


30.11.11

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