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Nachrichten > Wirtschaft und Arbeit

Beteiligungen sollen weit unter Wert veräußert worden sein

(bro) (gd) Wie uns das Landgericht Heidelberg mitteilte, fand gestern um 9 Uhr In der Sache 11 O 8/15 KfH vor der Kammer für Handelssachen ein Termin zur Güteverhandlung und zugleich früher erster Termin zur Verhandlung in der Sache statt. Klägerin ist die GELITA AG mit Sitz in Eberbach.

Die Klägerin ist eine Familiengesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis. Er besteht aus drei Familienstämmen, wobei ein Stamm durch Aktienerwerb aus einem anderen Stamm im Jahr 2012 konzentriert in einer Person (Dr. Klaus-Philipp Koepff) als Mehrheitsaktionär 51,49 Prozent der Aktien hält. Sie macht im Wege der Teilklage Schadensersatzansprüche in Höhe von 10 Mio. Euro gegen ihren Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand sowie gegen vier Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung von Beteiligungen der Klägerin an der R.P. Scherer GmbH & Co. KG sowie der R.P. Scherer Verwaltungs GmbH im Januar 2012 geltend. Der Vorstand der Klägerin hatte mit Zustimmung des damaligen Aufsichtsrats die Beteiligungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 43 Mio Euro veräußert.

Die Klägerin wirft den Vorständen vor, die Beteiligungen weit unter dem angeblichen Wert von 80 Mio Euro veräußert zu haben. Noch 2007 habe der Vorstand den Wert selbst auf 100 Mio Euro taxiert. Darüber hinaus seien dadurch noch Investitionen in Höhe von mindestens 2,5 Mio Euro erforderlich geworden.

Zudem sei der Verkauf mangelhaft vorbereitet worden, da der Vorstand keine fundierte Ermittlungen zum Wert durchgeführt hat. Es sei erst im Laufe der Verhandlungen der ständige M & A Berater eingeschaltet worden, der weder unabhängig gewesen sei noch sei die notwendige Qualifikation für die Ermittlung von Grenzpreisen erkennbar gewesen. Dies gelte umso mehr, als auch der Vorstand selbst bei ordnungsgemäßer Prüfung der Ausführungen des M & A Beraters zum Wert der Beteiligung hätte erkennen können und müssen, dass diese nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen seien. Darüber hinaus habe er das Für und Wider der Veräußerung nicht abgewogen und keine Alternativen (eigener Kauf der Beteiligung des Mitgesellschafters, Verkauf an einen Dritten, etc.) geprüft.

Schließlich sei mit dem Verkauf auf Sonderinteressen des jetzigen Mehrheitsgesellschafters Rücksicht genommen worden, weil nach dem Verkauf eine Sonderdividende ausgeschüttet worden ist, die dem jetzigen Mehrheitsaktionär den Erwerb der Aktien ermöglicht habe.

Der Aufsichtsrat habe der Veräußerung pflichtwidrig zugestimmt, ohne sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Auch er hätte erkennen müssen, dass die vorliegenden Bewertungen nicht plausibel seien. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Veräußerung sowie von Alternativen sei nicht im erforderlichen Umfang erfolgt. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe darüber hinaus ohne Grundlage dem Vorstand das Verhandlungsziel vorgegeben.

Die Beklagten verteidigen sich damit, dass der Verkauf eine sachgerechte unternehmerische Entscheidung war, die auf ausreichender Grundlage getroffen wurde. Der erzielte Kaufpreis sei angemessen. Darüber hinaus seien „im Paket“ vorteilhafte Verträge abgeschlossen worden, die zu berücksichtigen seien.

Tatsächlicher Hintergrund der Klage sei eine Streitigkeit der Aktionärsstämme über die Besetzung des Aufsichtsrats.

Im Rahmen der gestrigen Güteverhandlung kam zunächst keine einvernehmliche Lösung zu Stande. Die Kammer regte an, mittelfristig zur Konfliktlösung und -vermeidung auch alternative Wege wie Mediationsverfahren zu erwägen. In der Hauptverhandlung machte die Kammer sodann deutlich, auf welche Tatsachen- und Rechtsfragen es konkret ankommen wird, und inwieweit dazu noch vorgetragen werden müsste. Insoweit wurde den Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme und Ergänzung geben.

29.07.15

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